Fritz-Bauer-Gesamtschule

Entschuldigungsverfahren, Fehlstunden, Verspätungen in der SII

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

ein regelmäßiger und konzentrierter Besuch der Schule stellt einen wesentlichen Bestandteil eines erfolgreichen Schulabschlusses dar. Deshalb sollten wir alle darauf achten, dass es zu möglichst wenigen Fehlstunden und Verspätungen kommt.

Folgende Punkte sind unbedingt zu beachten (Grundlagen: Schulgesetz NRW & APO-GOSt):

Verhalten im Erkrankungsfall

  • Zunächst muss der / die Erziehungsberechtigte bzw. der / die erkrankte volljährige Schüler/in selbst das Sekretariat der Schule vor 7:55 Uhr über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer des Fehlens unterrichten.
  • Jedes Fehlen muss zusätzlich „unverzüglich“ (vgl. § 43 (2) SchulG), spätestens aber vier Wochen nach Rückkehr in die Schule, schriftlich (Vordruck „Entschuldigungsschreiben“) entschuldigt werden. Das beinhaltet die Vorlage zunächst bei der/ dem Beratungslehrer*in und anschließend bei den jeweiligen Kurslehrer*innen. Später vorgelegte Entschuldigungen werden nicht mehr akzeptiert! Nachdem alle versäumten Stunden durch die Kurslehrer*innen entschuldigt wurden, wird das Entschuldigungsschreiben an das Beratungslehrer*innenteam zurückgegeben.
  • Nach krankheitsbedingtem Fehlen an Klausurtagen muss sowohl das Sekretariat (telefonisch oder per E-Mail ) als auch Herr Kunert (florian.kunert@196423.nrw.schule) am selben Tag bis 7:55 Uhr über das Fehlen informiert werden, bei nichtvolljährigen Schüler*innen durch die Eltern. Sollte dies nicht erfolgen, entfällt bereits das Anrecht auf eine Nachklausur!
  • Der schriftliche Antrag auf Nachschrift einer Klausur wird – vollständig ausgefüllt – spätestens am dritten Tag nach Rückkehr in die Schule Herrn Kunert vorgelegt (ins Fach oder per E-Mail als Anhang). Später eingehende Anträge können nicht mehr genehmigt werden!
  • Die Schulunfähigkeit am Klausurtag muss außerdem in geeigneter Weise belegt werden. Im Krankheitsfall kann dies z.B. durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen.
  • Bei vorhersehbaren Versäumnissen muss die Beurlaubung vorher beantragt werden. Hier sind in jedem Fall Bescheinigungen vorzulegen!
  • Schüler*innen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie gezielt an Klausurtagen fehlen oder die generell durch hohe Fehlzeiten auffallen, müssen mit einer Attestpflicht für Klausuren rechnen bzw. Klausuren ohne Termin nachschreiben, sobald sie wieder in der Schule sind.

Plötzliches Unwohlsein

  • Soll bei plötzlichem Unwohlsein aus Krankheitsgründen der Schulbesuch abgebrochen werden, muss der / die Schüler*in sich vor dem Verlassen der Schule mit einer kurzen, formlosen Mitteilung bei den Beratungslehrer*rinnen der Jahrgangsstufe abmelden. Ist das Büro nicht besetzt, kann diese im Lehrerzimmer ins Fach eines Beratungslehrers oder einer Beratungslehrerin gelegt werden. Eine mündliche Abmeldung reicht nicht aus. Wichtig ist, dass auf dieser Abmeldungsmitteilung alle Kurse aufgeführt werden, die an diesem Tag nicht mehr besucht werden können. Geschieht dies nicht, werden die gefehlten Stunden nicht entschuldigt.
  • Auch diese Fehlzeiten müssen nachträglich schriftlich durch eine/n Erziehungsberechtigte/n entschuldigt werden. Hier greift unser schriftliches Entschuldigungsverfahren.

 

Absehbares Fehlen (--> Beurlaubungsantrag)

  • Jegliche Art von vorhersehbaren Fehlzeiten sind möglichst zu vermeiden. Arzttermine sollten, wenn möglich, nicht in der Unterrichtszeit wahrgenommen werden.
  • Absehbares Fehlen muss vorher bei den Beratungslehrern / Beratungslehrerinnen angemeldet und durch diese genehmigt werden. Führerscheinprüfungen usw. sind kein Grund, eine Klausur zu verpassen. In solchen oder ähnlichen Fällen darf eine Beurlaubung (Entschuldigung) nicht erfolgen.
  • Bei einem Fehlen von mehr als zwei Tagen muss der Beurlaubungsantrag über die Abteilungsleitung der Schulleitung vorgelegt und durch diese genehmigt werden.
  • Um zu vermeiden, dass irrtümlich die Teilnahme an einer Schulveranstaltung (z.B. Exkursion Klausur außerhalb der Blockung, SV-Sitzung usw.) als Fehlzeit verbucht wird, ist auch in diesem Fall das Entschuldigungssformular mit der Eintragung der entsprechenden Schulveranstaltung der jeweiligen Kurslehrkraft vorzulegen. Ein Beurlaubungsantrag ist nicht notwendig.

Sportattest

  • Vom Sportunterricht wird in der Regel nur durch ein ärztliches Attest befreit. Kürzere Erkrankungen werden mit Aufgaben aus dem sporttheoretischen Bereich aufgefangen. Bei langfristiger Krankheit, die eine Teilnahme am Sportunterricht in Frage stellt, ist in jedem Fall Rücksprache mit einem / einer Sportlehrer/in und einem/einer Beratungslehrer/in erforderlich, um die Anwesenheitspflicht, Beurteilung oder Kursumwahl zu klären.

Verspätungen

  • Verspätungen stören den Fachunterricht und sind daher grundsätzlich zu vermeiden. Die Kursleitung hat das Recht, solche Störungen durch geeignete pädagogische Maßnahmen zu minimieren. Fehlzeiten durch Verspätungen zählen als nicht entschuldigte Fehlzeiten.
  • Fehlen wegen anderer Unterrichtsveranstaltungen (Klausuren, Exkursionen etc.)
  • Um Missverständnissen vorzubeugen, ist auch in diesen Fällen ein Entschuldigungszettel vorzuzeigen.

Wichtige Hinweise!

Jegliches Fehlen unmittelbar vor oder nach den Ferien muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist bei wiederholten oder außergewöhnlich langen, auch entschuldigten (!) Fehlzeiten ein Gespräch mit dem / der Tutor*in oder den Beratungslehrer*innen zu suchen. Der Inhalt des Gesprächs wird vertraulich behandelt. Zeugnisse enthalten die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten. Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs des Entschuldigungsverfahrens kann es zur Beantragung einer Attestpflicht kommen. Bei Verstößen gegen die obigen Regeln kann die Schule geeignete erzieherische Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholten Verstößen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die bis zu einem Verweis von der Schule reichen können. Laut § 53 (4) des Schulgesetzes kann die Entlassung von der Schule im Wege einer Ordnungsmaßnahme bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch dann erfolgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt werden. Über die Regelung im Falle einer Erkrankung bei der zentralen Abiturprüfung wird in der Jahrgangsstufe Q2 ausführlich informiert.

Wir hoffen, dass diese Informationen helfen, Probleme zu vermeiden.

 

Mit besten Grüßen

gez. Annette Baaske (Abteilungsleitung 3)

Nachschreibeantrag Klausur Sek II