Fritz-Bauer-Gesamtschule

Entschuldigungsverfahren, Fehlstunden, Verspätungen

Ein regelmäßiger und konzentrierter Besuch der Schule stellt einen wesentlichen Bestandteil eines erfolgreichen Schulabschlusses dar. Deshalb sollten wir alle darauf achten, dass es zu möglichst wenigen Fehlstunden und Verspätungen kommt.

Wichtiger HINWEIS! Ab sofort sind die Formulare "Entschuldigungen" und "Beurlaubungen" über LOGINEO LMS abzurufen! (Startseite Schulhomepage - LOGINEO LMS (Anmelden!) - Dashboard - "Oberstufe - Formulare und mehr_SuS-Zugang" - "Formulare")

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Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,

Folgende Punkte sind unbedingt zu beachten (Grundlagen: Schulgesetz NRW & APO-GOSt):

Verhalten im Erkrankungsfall

  • Zunächst muss der / die Erziehungsberechtigte bzw. der / die erkrankte volljährige Schüler/in selbst das Sekretariat der Schule vor Unterrichtsbeginn über die Erkrankung und die voraussichtliche Dauer des Fehlens unterrichten.
  • Jedes Fehlen muss zusätzlich „unverzüglich“ (vgl. § 43 (2) SchulG) schriftlich bei einem Beratungslehrer / einer Beratungslehrerin entschuldigt werden. Unser schriftliches Entschuldigungsverfahren sieht vor, dass das Entschuldigungsschreiben beim Beratungslehrer-/innenteam verbleibt. Die Schüler/innen erhalten einen Entschuldigungsbogen, mit dem sie sich bei den Kursleiterinnen bzw. Kursleitern in der jeweils ersten Stunde nach Wiederbesuch der Schule entschuldigen. Am Ende ist dieser von allen Kurslehrerinnen und Kurslehrern gegengezeichnete Entschuldigungsbogen beim Beratungsteam abzugeben. Ist der Zeitraum zwischen Wiederaufnahme des Schulbesuchs und erster Fachstunde außergewöhnlich lange, ist die Fachlehrkraft außerhalb des Kursunterrichts aufzusuchen.
  • Bitte auch Erkrankungen anzeigen, die in Phasen des Distanzunterrichts fallen, wenn dadurch z.B. (Abgabe-)Termine verpasst werden. Hierfür wenden Sie sich bitte per E-Mail an die jeweiligen Beratungslehrer*innen.
  • Nach krankheitsbedingtem Fehlen an Klausurtagen wird eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung dem Abteilungsleiter vorgelegt, die sich über den Zeitpunkt und die Dauer der Erkrankung äußert. Mit dieser Bescheinigung erhält der / die Schüler/in die Gelegenheit zum Nachschreiben der Klausur.

Plötzliches Unwohlsein

  • Soll bei plötzlichem Unwohlsein aus Krankheitsgründen der Schulbesuch abgebrochen werden, muss der / die Schüler/in sich vor dem Verlassen der Schule mit einer kurzen, formlosen Mitteilung bei den Beratungslehrern / Beratungslehrerinnen der Jahrgangsstufe abmelden. Ist das Büro nicht besetzt, kann diese im Lehrerzimmer ins Fach eines Beratungslehrers oder einer Beratungslehrerin gelegt werden. Eine mündliche Abmeldung reicht nicht aus. Wichtig ist, dass auf dieser Abmeldungsmitteilung alle Kurse aufgeführt werden, die an diesem Tag nicht mehr besucht werden können. Geschieht dies nicht, werden die gefehlten Stunden nicht entschuldigt.
  • Auch diese Fehlzeiten müssen nachträglich schriftlich durch eine/n Erziehungsberechtigte/n entschuldigt werden. Hier greift unser schriftliches Entschuldigungsverfahren.

Absehbares Fehlen (s. Beurlaubungsantrag)

  • Jegliche Art von vorhersehbaren Fehlzeiten sind möglichst zu vermeiden. Arzttermine sollten, wenn möglich, nicht in der Unterrichtszeit wahrgenommen werden.
  • Absehbares Fehlen muss vorher bei den Beratungslehrern / Beratungslehrerinnen angemeldet und durch diese genehmigt werden. Führerscheinprüfungen usw. sind kein Grund, eine Klausur zu verpassen. In solchen oder ähnlichen Fällen darf eine Beurlaubung (Entschuldigung) nicht erfolgen.
  • Bei einem Fehlen von mehr als zwei Tagen muss der Beurlaubungsantrag über die Abteilungsleitung der Schulleitung vorgelegt und durch diese genehmigt werden.
  • Um zu vermeiden, dass irrtümlich die Teilnahme an einer Schulveranstaltung (z.B. Exkursion Klausur außerhalb der Blockung, SV-Sitzung usw.) als Fehlzeit verbucht wird, ist auch in diesem Fall das Entschuldigungssformular mit der Eintragung der entsprechenden Schulveranstaltung der jeweiligen Kurslehrkraft vorzulegen. Ein Beurlaubungsantrag ist nicht notwendig.

Sportattest

  • Vom Sportunterricht wird in der Regel nur durch ein ärztliches Attest befreit. Kürzere Erkrankungen werden mit Aufgaben aus dem sporttheoretischen Bereich aufgefangen. Bei langfristiger Krankheit, die eine Teilnahme am Sportunterricht in Frage stellt, ist in jedem Fall Rücksprache mit einem / einer Sportlehrer/in und einem/einer Beratungslehrer/in erforderlich, um die Anwesenheitspflicht, Beurteilung oder Kursumwahl zu klären.

Verspätungen

  • Verspätungen stören den Fachunterricht und sind daher grundsätzlich zu vermeiden. Die Kursleitung hat das Recht, solche Störungen durch geeignete pädagogische Maßnahmen zu minimieren. Fehlzeiten durch Verspätungen zählen als nicht entschuldigte Fehlzeiten.

Fehlen wegen anderer Unterrichtsveranstaltungen (Klausuren, Exkursionen etc.)

  • Um Missverständnissen vorzubeugen, ist auch in diesen Fällen ein Entschuldigungszettel vorzuzeigen.

 

Wichtige Hinweise!

Jegliches Fehlen unmittelbar vor oder nach den Ferien muss durch ein ärztliches Attest belegt werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen ist bei wiederholten oder außergewöhnlich langen, auch entschuldigten (!) Fehlzeiten ein Gespräch mit dem / der Tutor/in oder den Beratungslehrern / Beratungslehrerinnen zu suchen. Der Inhalt des Gesprächs wird vertraulich behandelt.

Zeugnisse enthalten die entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten.

Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs des Entschuldigungsverfahrens kann es zur Beantragung einer Attestpflicht kommen.

Bei Verstößen gegen die obigen Regeln kann die Schule geeignete erzieherische Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholten Verstößen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die bis zu einem Verweis von der Schule reichen können.

Laut § 53 (4) des Schulgesetzes kann die Entlassung von der Schule im Wege einer Ordnungsmaßnahme bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch dann erfolgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt werden.

Über die Regelung im Falle einer Erkrankung bei der zentralen Abiturprüfung wird in der Jahrgangsstufe Q2 ausführlich informiert.

Aus aktuellem Anlass: Für Erkrankungen im Zusammenhang mit den Corona-Verordnungen sind die entsprechenden Anweisungen zu beachten.

 

Wir hoffen, dass diese Informationen helfen, Probleme zu vermeiden.

Mit besten Grüßen

gez. Norman Weber, Abteilungsleitung 3 / Oberstufenkoordination